563 Z. 164 f.). Dies ist ebenfalls ein stichhaltiger Anhaltspunkt dafür, dass die Privatkläger kein Messer bei sich hatten. Der Beschuldigte wies abgesehen von der Stich-/Schnittverletzung am Zeigefinger der linken Hand keine weiteren Stich-/Schnittverletzungen auf. Nach Auffassung des Gerichts zog sich der Beschuldigte diese Verletzung jedoch beim Zustechen und Herumfuchteln mit dem eigenen Messer zu, da er dieses als Linkshänder auch in der linken Hand hielt (Bd. II pag. 488 Z. 75 f.).