Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatkläger in ihren Aussagen sich nicht auf die Überprüfung der Überwachungsaufnahmen berufen hätten, wenn sie tatsächlich ein Messer mit sich geführt hätten, zumal die Privatkläger zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnten, dass die Kameraaufnahmen nicht gespeichert wurden. Das Metallische, welches der Beschuldigte und seine Freundin wahrnahmen, könnte somit genauso gut eine mitgeführte Bierdose gewesen sein. D.________ sagte zudem, wenn sie ein Messer dabei gehabt hätten, dann wäre der Typ sicherlich auch verletzt worden (Bd. II pag. 563 Z. 164 f.).