Das Bild auf dem Monitor war zudem unbestrittenermassen unscharf und nur in schwarz/weiss zu sehen. Die Privatkläger verneinten denn auch, ein Messer bei sich gehabt zu haben und verwiesen darauf, dass es eine Überwachungskamera gehabt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatkläger in ihren Aussagen sich nicht auf die Überprüfung der Überwachungsaufnahmen berufen hätten, wenn sie tatsächlich ein Messer mit sich geführt hätten, zumal die Privatkläger zu diesem Zeitpunkt nicht wissen konnten, dass die Kameraaufnahmen nicht gespeichert wurden.