Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (Bd. IV, pag. 1263; S. 11 der Urteilsbegründung): 33 Aufgrund der erwähnten Aussagen kann festgehalten werden, dass sowohl der Beschuldigte als auch dessen Freundin, J.________, das Messer, welches die Privatkläger mit sich geführt haben sollen, nur auf dem Bildschirm der Überwachungskamera sahen und nicht unmittelbar mit blossem Auge. Das Bild auf dem Monitor war zudem unbestrittenermassen unscharf und nur in schwarz/weiss zu sehen.