Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten, dessen Freundin und deren Nachbarinnen ist erstellt, dass die Privatkläger beim zweiten Besuch mit den Fäusten gegen die Türe schlugen und mit den Füssen dagegen traten. Nicht erwiesen ist hingegen, dass die Privatkläger auch an der Türe gerüttelt hätten. Dies gab lediglich J.________ zu Protokoll (Bd. II, pag. 504 Z. 171 f., pag. 515 Z. 203 f.) und bei ihren Aussagen ist wie erwähnt davon auszugehen, dass sie die Geschehnisse dramatisiert hat (vgl. Ziff. II. 9.3.2 vorne). Zu prüfen ist, ob die Privatkläger ein Messer auf sich trugen. Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (Bd. IV, pag.