473 Z. 55 ff.). Aus dem Umstand, dass I.________ die Polizei beim ersten Besuch der Privatkläger nicht gerufen hat, kann, wie erwähnt, nicht geschlossen werden kann, dass nichts passiert ist (vgl. Ziff. II. 9.3.1 vorne). Ohne dass jemand verletzt wurde, verliessen die Privatkläger das Gebäude. Nach ca. fünf bis fünfzehn Minuten betraten die Privatkläger das Gebäude jedoch wieder und klingelten erneut bei der Wohnung von J.________. Sie gingen also an den Ort zurück, wo sie kurz zuvor Probleme hatten. Wenn die Privatkläger tatsächlich nur Sex gewollt hätten, hätten sie in ein anderes Etablissement gehen können. K.________ schilderte zudem, dass die Privatkläger zielgerichtet ins Haus und zu