487 Z. 40 ff., pag. 493 Z. 119 ff.). Erstellt ist, dass der Beschuldigte und seine Freundin nach dieser Auseinandersetzung die Polizei verständigen wollten. Sie hatten offensichtlich Angst. J.________ war so aufgewühlt, dass sie geschrien hat. Dies deutet darauf hin, dass die Privatkläger bereits beim ersten Besuch recht aggressiv aufgetreten sind. I.________ gab ebenfalls an, sie habe den Privatklägern die Türe nicht geöffnet, weil sie Angst vor diesen Personen gehabt habe (Bd. II, pag. 473 Z. 55 ff.).