1267, S. 15 der Urteilsbegründung). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Privatkläger beim ersten Besuch herumalberten, Witze machten, Lärm verursachten und obszöne Gesten in die Kamera machten. Dies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen von I.________ und J.________. Gestützt auf den Bericht des KTD ist zudem erstellt, dass zumindest ein Kleber abgerissen wurde. Weitere abgerissene Bilder oder Veränderungen dieser Art konnten durch den KTD nicht festgestellt werden (Bd. II, pag.