II. 7. vorne). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung das eigene Verhalten und eine allfällige Lärmverursachung in nüchternem und alkoholisiertem Zustand unterschiedlich wahrgenommen werden. Alkohol führt zudem zu einer gewissen Enthemmung. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich die Privatkläger nicht so harmlos und ruhig verhielten, wie sie dies anlässlich ihrer Einvernahmen darzustellen versuchten (Bd. IV, pag. 1267, S. 15 der Urteilsbegründung).