Die Privatkläger stellten ihr eigenes Verhalten im Treppenhaus hingegen beschönigend dar. Ab dem Moment, als der Beschuldigte zum zweiten Mal die Türe öffnete, erscheinen demgegenüber die Aussagen der Privatkläger glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Sie stehen zudem in Einklang mit den durch das IRM festgestellten Verletzungsbildern. 10.2 Rahmengeschehen und Verhalten der Privatkläger insbesondere Nach Ansicht der Kammer ist nicht klar erstellt, mit welcher Absicht die Privatkläger am 17. Oktober 2012 die Liegenschaft P.________ aufsuchten.