Das Messer war aufgrund seiner Grösse unübersehbar. Es ist nicht plausibel, dass die Privatkläger den Beschuldigten trotz des Messers angegriffen haben und quasi in das Messer rannten. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass bis zur zweiten Auseinandersetzung die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Frauen (I.________ und J.________) glaubhafter erscheinen, als diejenigen der Privatkläger. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand für die beiden Frauen keine Veranlassung, zu Gunsten des Beschuldigten auszusagen. Die Privatkläger stellten ihr eigenes Verhalten im Treppenhaus hingegen beschönigend dar.