31 Die Aussagen des Beschuldigten, dass die Privatkläger beim zweiten Vorfall auf ihn losgegangen seien und ihn von allen Seiten her geschlagen und angegriffen hätten (Bd. II, pag. 488 Z. 76 ff.; pag. 494 Z. 143 ff.), erscheinen allerdings abwegig. Als der Beschuldigte die Türe öffnete, hielt er ein Messer mit einer Gesamtlänge von fast 34 cm in der Hand (Bd. II, pag. 414). Das Messer war aufgrund seiner Grösse unübersehbar.