_ L.________, der Autofahrer, der die Privatkläger nach dem Vorfall ins Spital gefahren hat, gab an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 469 ff.) zusammenfassend an, er habe bei den drei Personen kein Messer festgestellt. Er und sein Kollege hätten die Personen gefragt, was passiert sei. Daraufhin hätten sie angegeben, sie seien von einer Person mit einem Messer angegriffen worden. Viel sei nicht geredet worden. Die Fahrt von der Y.________ bis ins Spital sei ja auch kurz gewesen (Bd. II, pag. 471 Z. 76 ff.).