_ sah, dass die drei Privatkläger zielgerichtet ins Haus zurückgingen (Bd. II, pag. 520 Z. 34 f.; pag. 521 Z. 87 f.). Sie konnte bei den Privatklägern einen Plastiksack, aber weder ein Messer, noch verdächtige Gegenstände feststellen. Schliesslich hörte sie beim zweiten Mal ein Poltern (Bd. II, pag. 520 Z. 35 f.). K.________ bestätigte damit die Aussagen von I.________. 9.3.4 L.________ L.________, der Autofahrer, der die Privatkläger nach dem Vorfall ins Spital gefahren hat, gab an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag.