J.________ war bereits nach dem ersten Vorfall so aufgewühlt, dass sie geschrien hat. Der Beschuldigte und sie wollten die Polizei verständigen. Dies zeigt die Intensität des Verhaltens der Privatkläger. J.________ hatte Angst. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass J.________ die Geschehnisse dramatisiert hat. Die Kammer stellt deshalb nachfolgend nur dann auf ihre Aussagen ab, wenn sie mit den Aussagen anderer Beteiligter übereinstimmen. 9.3.3 K.________ K.________, die Geschäftsführerin der W.________ im Erdgeschoss und im ersten Stock, führte an der delegierten Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag.