anlässlich der zweiten Auseinandersetzung gehört haben will («ich bringe dich um du Arschloch», «ich bringe dich um du Hure») zusammenhangslos da. J.________ machte zudem widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, wann die Privatkläger diese Drohungen ausgesprochen haben sollen (vgl. Bd. II, pag. 502 Z. 102 ff.; pag. 511 Z. 75 ff.). Als glaubhaft erachtet die Kammer hingegen die Schilderungen ihrer Gemütslage und des eigenen Verhaltens. Diese Aussagen stimmen mit den Aussagen von I.________ und denjenigen des Beschuldigten überein. J.________ war bereits nach dem ersten Vorfall so aufgewühlt, dass sie geschrien hat.