516 Z. 260 f.). Diese «Sicherheit» legte selbst der Beschuldigte in seinen Ausführungen nicht an den Tag. Auch die Aussage von J.________, wonach sie beim Beschuldigten kein Messer gesehen haben will (Bd. II, pag. 504 Z. 214), erscheint wenig glaubhaft, zumal es sich um ein grosses Messer mit einer Gesamtlänge von 337 mm handelte (Bd. II, pag. 414). Schliesslich stehen die Drohungen der Privatkläger, die J.________ anlässlich der zweiten Auseinandersetzung gehört haben will («ich bringe dich um du Arschloch», «ich bringe dich um du Hure») zusammenhangslos da.