29 J.________ beschrieben hat, hätte der Beschuldigte schwerere Verletzungen davon getragen. Auf diese Aussagen kann deshalb nicht abgestellt werden. Weiter will J.________ auf dem Bildschirm gesehen haben, dass die Männer nach ihrer Rückkehr bewaffnet waren (Bd. II, pag. 502 Z. 89 f.). Diese bei der Polizei gemachte Aussage, bekräftigte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, indem sie ausführte, sie sei sich ganz sicher, dass die Männer bewaffnet gewesen seien (Bd. II, pag. 516 Z. 260 f.).