__ müssen vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass sie die Freundin des Beschuldigten ist. J.________ war offensichtlich darum bemüht, den Beschuldigten zu entlasten und eine Begründung für sein Verhalten zu liefern. Sie stellte bereits den ersten Vorfall dramatischer dar, als der Beschuldigte selber. Ihre Schilderungen, wonach die Privatkläger mit den Fäusten auf den Beschuldigten eingeschlagen und auf ihn eingetreten haben sollen (Bd. II, pag. 502 Z. 68), lassen sich nicht mit den durch das IRM festgestellten Verletzungen des Beschuldigten in Einklang bringen (vgl. Bd. II, pag.