Sie sage nicht, dass es ein Messer oder eine Pistole gewesen sei. Der Grosse habe etwas in den Händen gehalten (Bd. II, pag. 516 Z. 239 ff.). Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne, warum der Beschuldigte ein Messer an sich genommen habe, erklärte J.________, das sei logisch. Er habe gedacht, die Männer wollten ihn oder sie umbringen. Er habe sich oder sie verteidigen wollen. Sie sei sicher, dass er aus der Wohnung gegangen sei, damit sie nicht verletzt werde (Bd. II, pag. 517 Z. 283 ff.). Würdigung der Aussagen von J.________ Die Aussagen von J.________ müssen vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass sie die Freundin des Beschuldigten ist.