Um was für Gegenstände es sich gehandelt habe, könne sie jedoch nicht sagen. Der Grosse habe sicher einen metallischen Gegenstand in der Hand gehabt. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer genommen habe. Sie habe den Beschuldigten nie mit einem Messer gesehen (Bd. II, pag. 504 Z. 199 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 509 ff.) führte J.________ aus, sie habe auf dem Bildschirm der Überwachungskamera drei Männer vor der Türe gesehen, die Bilder abgerissen und an ihrer Türe gerüttelt hätten (Bd. II, pag. 510 Z. 45 ff.). Der Beschuldigte habe die Türe geöffnet und gefragt, was los sei.