Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen von I.________ auf das Verhalten der Privatkläger fokussieren und eigenartig karg sind hinsichtlich der eigentlichen Auseinandersetzung. Was das Verhalten der Privatkläger anbelangt, ist jedoch davon auszugehen, dass I.________ dieses so geschildert hat, wie sie es erlebt hat.