Der Verteidigung ist jedoch beizupflichten, dass aus dem Umstand, dass I.________ die Polizei beim ersten Besuch der Privatkläger nicht gerufen hat, nicht geschlossen werden kann, dass nichts passiert ist. Die Sexarbeiterinnen haben ein Interesse daran, dass es in einem Bordell ruhig und diskret zu und her geht. Zudem dürfte es gelegentlich vorkommen, dass sich insbesondere junge, alkoholisierte Männer auffällig benehmen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass I.________ die Polizei nicht gerufen hat. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen von I.______