_ fällt insbesondere auf, dass sie aufgrund der Kamera in ihrer Wohnung zwar verschiedene Sequenzen beschreiben konnte, in denen sie für die Privatkläger Belastendes gesehen haben will. Zum Vorfall selber, der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern, konnte I.________ allerdings nichts sagen. Sie hat zwar gesehen, dass an der Türe ein Handgemenge stattfand. Ob der Beschuldigte aggressiv war, konnte sie allerdings nicht sagen (Bd. II, pag. 484 Z. 143 ff.). Ihre Erklärung, sie sei zum Fenster gegangen und habe keine Sicht mehr auf die Kamera gehabt (Bd. II, pag. 476 Z. 188 f.), erstaunt.