Ihre Aussagen stimmen mit den Aussagen des Beschuldigten und seiner Freundin in wesentlichen Punkten überein. Bei der Würdigung der Aussagen von I.________ ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sie mit der Freundin des Beschuldigten, J.________, befreundet ist (vgl. Bd. II, pag. 473 Z. 29 ff.). Nach der Auseinandersetzung begaben sich J.________ und der Beschuldigte denn auch in die Wohnung von I.________, von wo aus die Polizei gerufen wurde. Bei den Aussagen von I.________ fällt insbesondere auf, dass sie aufgrund der Kamera in ihrer Wohnung zwar verschiedene Sequenzen beschreiben konnte, in denen sie für die Privatkläger Belastendes gesehen haben will.