561 Z. 92 f.). Die Aussagen von D.________ an der zweiten Befragung stehen insgesamt in keinem Widerspruch zu jenen der beiden anderen Privatkläger. 9.3 Aussagen der übrigen befragten Personen 9.3.1 I.________ I.________ führte an der polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 472 ff.) zusammenfassend aus, es seien drei Personen an die Tür von J.________ gegangen. Sie habe die drei Typen sehen können, da ihre Wohnung über eine Kameraübertragung verfüge, welche Aufnahmen vom zweiten, dritten und vierten Stock übertrage. J.________ habe die Türe nicht geöffnet.