Anlässlich der zweiten Befragung gab D.________ in Übereinstimmung mit den anderen beiden Privatklägern an, der Beschuldigte habe F.________ nach dem ersten Öffnen der Türe sogleich gepackt (Bd. II, pag. 561 Z. 70 f.). Ferner bestätigte D.________, dass der Beschuldigte nach dem zweiten Öffnen der Türe sofort auf G.________ eingestochen habe und F.________ daraufhin mit seinem Sack auf den Beschuldigten eingeschlagen habe (Bd. II, pag. 561 Z. 74 ff.). Seine Schilderungen des Angriffs sind nicht mit übertriebenen Emotionen belegt. Die Augen des Beschuldigten sind D.________ ebenfalls in Erinnerung geblieben. Er schilderte, der Beschuldigte habe rote Augen gehabt und habe auch sonst sehr