Sie hätten kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt, nicht aktive Schläge ausgeteilt, und keine Bilder oder Fotografien beschädigt. Sie seien nicht betrunken gewesen, er habe drei Schlücke Bier genommen, die anderen hätten eine Dose Bier getrunken. Betäubungsmittel hätten sie nicht konsumiert (Bd. II, pag. 557). Anschliessend musste die Einvernahme abgebrochen werden, weil D.________ bitterlich geweint und über Schmerzen geklagt habe. Aufgrund seines Gesundheitszustands konnte das Protokoll nicht rückübersetzt und unterschrieben werden (Bd. II, pag. 558). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. November 2012 (Bd. II, pag.