550 Z. 178). In Übereinstimmung mit den Aussagen seines Bruders gab F.________ an, dass er nach dem ersten Öffnen der Türe sofort vom Beschuldigten gepackt worden sei (Bd. II, pag. 537 Z. 50 f.; pag. 547 Z. 54 f.). F.________ bestätigte auch, dass er den Sack, den er dabei hatte, gegen den Beschuldigten geschwungen habe, als sein Bruder gerufen habe, dass der Mann ein Messer habe (Bd. IV, pag. 1124 Z. 12 ff.). 9.2.2 G.________ G.________ gab an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 523 ff.) an, sein Bruder, er und ein Flüchtling, der seit drei Tagen in N.________ sei und bei ihnen wohne, seien unterwegs gewesen.