19 der Kammer dürfen diese Falschaussagen nicht überbewertet werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab F.________ denn auch unumwunden zu, bezüglich dem Kennenlernen von D.________ gelogen zu haben (Bd. IV, pag. 1124 Z. 9). Im Übrigen sind in den Aussagen von F.________ keine erheblichen Widersprüche erkennbar. Seine Aussagen enthalten mitunter aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte mit den Zähnen geknirscht und aggressive Augen gehabt habe (Bd. II, pag. 548 Z. 97; pag. 550 Z. 178).