538 Z. 63 ff., führte F.________ aus, sie seien nicht eine halbe Stunde draussen gewesen. Es sei höchstens eine Zigarettenpause gewesen. Also zehn Minuten oder so (Bd. IV, pag. 1123). Auf Vorhalt seiner Aussagen Bd. II, pag. 547 Z. 66 ff. räumte F.________ ein, gelogen zu haben. Er kenne D.________ schon seit seiner Kindheit. Die Urinprobe habe er mit Wasser verdünnt, weil er nicht könne, wenn jemand hinter ihm stehe. Es stimme, dass er den Sack, in welchem er eine Zigarettenmaschine transportiert habe, gegen den Beschuldigten geschwungen habe. Als er seinen Bruder habe rufen hören, der Mann habe ein Messer, habe er nicht gewollt, dass dieser näher komme (Bd. II, pag.