Sie hätten normal gesprochen und normal geklingelt. Sie hätten nur Sex gewollt. Auf Vorhalt dass der Beschuldigte angab, er habe Angst gehabt, erstochen zu werden und habe sich nur verteidigt, meinte F.________, sie hätten nichts in den Händen gehalten, er habe nur den Sack getragen. Sie hätten kein Messer dabei gehabt (Bd. II, pag. 551). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2015 (Bd. IV, pag. 1122 ff.) führte F.________ aus, sie hätten eine Zigarettenpause gemacht und seien dann wieder hochgegangen. Sie hätten geläutet und dann sei der Mann vor die Türe gekommen.