488 Z. 60 f.). Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschuldigte beim ersten Vorfall einem der Privatkläger gesagt habe, er trage einen schönen weissen Hut (Bd. II, pag. 493 Z. 116). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte ein Kompliment machen sollte, nachdem die Privatkläger gemäss seinen Schilderungen im Treppenhaus Bilder abgerissen haben sollen (Bd. IV, pag. 1261, S. 9 der Urteilsbegründung). Allein gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten lässt sich somit nicht zweifelsfrei feststellen, was sich am fraglichen Abend zugetragen hat.