1121 Z. 1 f.). Weshalb der Beschuldigte die schützende Türe öffnete, obwohl er ein Messer in der Hand der Privatkläger sah und ihm auch seine Freundin gesagt habe, sie hätten ein Messer dabei, lässt sich nur schwer nachvollziehen. Zumal der Beschuldigte offenbar der Auffassung war, dass die Nachbarin die Polizei gerufen habe (Bd. II, pag. 487 Z. 51 f.). Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, er habe die Türe geöffnet, weil es keine feste Türe gewesen sei. Sie hätte nachgelassen, wenn sie weiter auf sie eingeschlagen hätten (Bd. IV, pag. 1119 Z. 20 f.). Er habe gewusst, dass die Polizei nicht rechtzeitig eintreffen würde (Bd. II, pag. 488 Z. 60 f.).