488 Z. 76 ff.; pag. 494 Z. 142 ff.). Er habe versucht, sich vor den Schlägen zu schützen. Alle drei hätten auf ihn eingeschlagen (Bd. II, pag. 488 Z. 79 ff.) Diese Aussagen lassen sich nicht mit den objektiven Ermittlungsergebnissen in Einklang bringen. Das IRM stellte beim Beschuldigten zwar Verletzungen fest, die durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sind (Hautrötungen an der linken Bauchseite und Hautunterblutung am Knie; vgl. Bd. II, pag. 439 f.). Nach Auffassung der Kammer müsste der Beschuldigte aber mehr Verletzungen aufweisen, sollte sich der Vorfall so abgespielt haben, wie er ihn beschrieben hat. Die Aussagen des Beschuldigten zum Messer, das die Privatkläger dabei gehabt