1121 Z. 16). Er habe den Privatklägern Angst machen wollen, deshalb habe er das Messer genommen (Bd. II, pag. 494 Z. 138 f., Z. 142 f., Z. 149 f.; pag. 496 Z. 207; Bd. IV, pag. 1118 Z. 47). Er habe nur sich und seine Freundin schützen und verteidigen wollen (Bd. II, pag. 488 Z. 89, Z.104; pag. 494 Z. 141 f., Z. 146; Bd. IV, pag. 1119 Z. 36 f.). Seine Aussagen sind detailliert, stimmig und erscheinen in vielen Punkten glaubhaft. In den Aussagen des Beschuldigten finden sich aber auch gewisse Widersprüche und Unklarheiten. So gab der Beschuldigte in den tatnächsten Aussagen gegenü-