So stellt sich namentlich die Frage, ob die Privatkläger auf den Beschuldigten losgingen, so dass sich dieser mit dem Messer zu verteidigen versuchte, oder ob der Beschuldigte die Privatkläger unmittelbar nach dem Öffnen der Tür mit dem Messer angriff. Zu prüfen ist auch, ob die Privatkläger ein Messer mit sich führten oder ob gegebenenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte vor dem Öffnen der Türe dachte, dass einer der Privatkläger ein Messer auf sich trug. Ferner stellt sich die Frage, welche Absichten der Beschuldigte verfolgte, als er mit dem Messer herumfuchtelte (vgl. Bd. IV, pag. 1260, S. 8 der Urteilsbegründung).