10 treten, konnte zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht gesagt werden, es bleibe der Verlauf abzuwarten (Bd. II, pag. 448). Die Alkoholbestimmung ergab bei D.________ um 01:49 Uhr einen Wert von 0.00 Gew.%0 (Bd. II, pag. 451). Im IRM-Gutachten betreffend G.________ (Bd. II, pag. 453 ff.) wurde ebenfalls festgehalten, dass sämtliche Verletzungen erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen würden. Eine Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. G.________ war im Tatzeitpunkt alkoholisiert.