Schliesslich darf von den durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) ermittelten Verletzungsbildern ausgegangen werden. Diese werden denn auch von keiner Seite bestritten. Gemäss dem IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung betreffend D.________ (Bd. II, pag. 444 ff.) erlitt dieser an den Oberarmen, im Brust- und Bauchbereich sowie am Oberschenkel rechts Stich- und Schnittverletzungen (Bd. II, pag. 445 ff.). Sämtliche Verletzungen würden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Ob weitere Folgeschäden oder Komplikationen auf-