Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass die Täterschaft des Beschuldigten unbestritten ist. Zutreffend ist auch, dass es nach der Rückkehr der Privatkläger zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern kam. Diese Auseinandersetzung wird allerdings vom Beschuldigten und seiner Freundin einerseits und den Privatklägern andererseits völlig unterschiedlich dargestellt, der Sachverhalt ist in diesem Punkt mithin bestritten. Schliesslich darf von den durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) ermittelten Verletzungsbildern ausgegangen werden.