Ebenfalls ist gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ festzuhalten, dass F.________ eine über die linke Wange, diagonal vom Ohr bis zum Kinn reichende Exkoriation von 9 cm Länge erlitt. Diese Verletzung war oberflächlicher Natur und ebenfalls nicht lebensbedrohlich (Bd. II pag. 463.1). Der Beschuldigte wies gemäss IRM-Gutachten eine Hautdurchtrennung am linken Zeigefinger auf (Bd. II pag. 439).