Der Beschuldigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Freundin, J.________, auf, welche in besagter Liegenschaft im zweiten Stock im Studio „Q.________“ wohnte und als Sexarbeiterin tätig war. Auf das Klingeln der Privatkläger hin öffnete der Beschuldigte im Beisein seiner Freundin die Türe und forderte die Privatkläger auf, zu gehen und das Haus zu verlassen, worauf es unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern kam (vgl. Aussagen A.________ Bd. II pag. 487 Z. 21 ff.; pag. 493 Z. 107 ff.; G.________ Bd. II pag. 524 Z. 43 f.; pag. 529 Z. 45 f.; F.________ Bd. II pag.