7. Ausgangslage Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. IV, pag. 1258 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung): Aufgrund der dem Gericht vorliegenden übereinstimmenden Aussagen kann festgehalten werden, dass die drei Privatkläger am 17.10.2012 die Liegenschaft P.________ in N.________ aufsuchten und insbesondere beim Studio „Q.________“ klingelten. Der Beschuldigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Freundin, J.________, auf, welche in besagter Liegenschaft im zweiten Stock im Studio „Q.________“ wohnte und als Sexarbeiterin tätig war.