398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und ist grundsätzlich an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Hinsichtlich des Zivilpunkts gilt hingegen aufgrund der Berufung der Privatkläger das Verschlechterungsverbot nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung