6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der Privatkläger sind die Verfügungen Ziff. VI. 2. bis 5. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Bd. IV, pag. 1165 f.). Im Übrigen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen, namentlich die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung, die Sanktion, die Widerrufe, den Zivilpunkt und die Kostenverteilung. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO;