4. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, den Privatklägern die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Parteikosten gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen. 6. Der Unterzeichnende sei im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.