2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. 1. Der A.________ mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner-Oberland vom 19. Dezember 2010 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 20.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 2. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Juni 2011 für eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug sei — kostenfällig — zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: