7. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. Il. 2, Ziff. III 2., Ziff. IV 1 und 2, seien die Kosten für die beiden Verfahren alles unter Verfahrenskosten, also Auslagen und Kosten für die amtliche Verteidigung (zzgl. MWST), sowie Parteikostenentschädigung für die private Verteidigung zu Lasten der Staatskasse zu nehmen. Staatsanwältin O.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (Bd. V, pag. 1632 f.): I.