5. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. Ill. 3. bis 5 sowie Ziff. V. 1. bis 4. seien die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile sowie die erhobenen biometrischen, erkennungsdienstlichen Daten seien umgehend zu löschen.