Dispositiv Ziff. VI. 1. sei der Beschuldigte sofort aus der therapeutischen Massnahme sowie aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. II. 1. seien die gegen den Beschuldigten ausgesprochenen bedingten Geldstrafen nicht zu widerrufen. 4. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für die erlittene Haft sowie für die angetretene therapeutische Massnahme zu Lasten der Staatskasse zu entrichten.